--- Würde am 24.01 offline genommen. Muss durch Anwalt geprüft werden ---
Grund:
Der Inhalt steht etwas im Widerspruch zu den Informationen, die an anderer Stelle zum AVV gegeben werden: Bisher wird kommuniziert, dass der Schulleiter den AVV unterschreiben kann/soll. Er handelt da stellvertretend für den Schulträger.
Diese Stellvertreter-Funktion kommt im fraglichen FAQ (Link oben) nicht zum Ausdruck, daher ist er nicht richtig eindeutig.
Deshalb sollten wir ihn vorläufig nicht weiter anzeigen.
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Rechtlich gesehen ist der Schulträger der Rechtsträger der Schule, bei einer städtischen Schule also die Stadt und bei einer staatlichen Schule das Land.
Sobald eine öffentliche Schule eine unselbständige Einrichtung ist, die keine eigene Rechtspersönlichkeit hat, also nicht selbst Rechte und Pflichten haben kann, muss der Schulträger den AVV abschließen. Hier finden Sie eine passende Anleitung dazu, wie das funktioniert: Was ist ein Auftragsverarbeitungsvertrag (AVV) und wo finde ich ihn? – Helpcenter (klett.de)