Der Test ist neu aufgelegt - hier haben wir noch keine Erfahrungswerte, wie der Test als Beleg für einen Nachteilsausgleich gewertet wird. Das müssen die einzelnen Bundesländer entscheiden
Für Berlin und Brandenburg können wir Folgendes aussagen:
Wir können bestätigen,
- dass der Lesetest Sekundarstufe fachlich zuverlässig „besondere Schwierigkeiten im Lesen“ (so der Wortlaut der „LRSRV“) diagnostiziert und
- dass der Lesetest Sekundarstufe mit den Anforderungen der entsprechenden Landesverordnung im Einklang steht: er ist ein standardisiertes formelles Verfahren (Test), bei dem eine Einzelleistung aufgrund normierter Vergleichswerte eingeordnet werden kann
(Vgl. die Anforderung der „LRSRV“, dass „für die Feststellung besonderer Schwierigkeiten im Lesen und Rechtschreiben (…) die Lehrkraft für Deutsch verantwortlich [ist]“ und „hierzu informelle und formelle Verfahren, die der Objektivierung und der Leistungsmessung der Lesekompetenz und der Rechtschreibung dienen, anzuwenden [sind]“.)
In der „LRSRV“ heißt es zudem:
„Ab Jahrgangsstufe 5 ist in das Verfahren zur Feststellung besonderer Schwierigkeiten im Lesen und Rechtschreiben und zur Festlegung von Fördermaßnahmen die schulpsychologische Beratung einzubeziehen.“ - Dies ist für den Lesetest Sekundarstufe auf jeden Fall relevant, da dieser erst ab Klasse 5 greift.
Ob der Lesetest Sekundarstufe bei den betreffenden schulpsychologischen Beratungsstellen schon bekannt ist und dort als Diagnoseinstrument „akzeptiert“ wird, wenn es um den Antrag auf Nachteilsausgleich geht, können wir allerdings nicht sagen. Dazu haben wir (noch) keine Informationen. Ein formelles Zulassungsverfahren ist uns nicht bekannt.